Derzeit sind die Wohnungseigentümer noch gemäß § 21 Abs. 2 WEG a. F. berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Die hiermit korrespondierende Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG n. F. übernimmt wortwörtlich den Regelungsgehalt des § 21 Abs. 2 WEG a. F., weshalb sich mit Blick auf die Befugnis zur Durchführung von Notmaßnahmen der einzelnen Wohnungseigentümer keine Änderung der Rechtslage ergeben wird.

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