Überblick

Das Wohnungseigentumsänderungsgesetz aus dem Jahr 2007 hatte den Wohnungseigentümern mit § 21 Abs. 7 WEG a. F. umfangreiche Beschlusskompetenzen beschert. Das WEMoG modifiziert diese Regelung nun in § 28 Abs. 3 WEG n. F. Nach dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer beschließen, wann Geldforderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

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