1.1.2.1 Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Als mögliche Kläger gegen die Gemeinschaft kommen in erster Linie außenstehende Dritte in Betracht, die nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. So ist der Gerichtsstand des § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. maßgeblich für Klagen von Handwerkern, Versorgungsdienstleistern, Mietern von Gemeinschaftseigentum, Heizöllieferanten, Hausmeistern etc.

Aber auch für Klagen von Wohnungseigentümern kann sich die Zuständigkeit dann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. richten, wenn die Streitigkeit mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht unter den Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. fällt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Wohnungseigentümer in seiner Funktion als Rechtsanwalt oder als Architekt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig war und etwa sein Honorar einklagt.

1.1.2.2 Klagen gegen die Wohnungseigentümer

Der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. bezüglich Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümer, wird nur noch den Fall der unmittelbaren Teilhaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten außenstehender dritter Gläubiger gemäß § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. umfassen. In diesem Fall ist der Gerichtsstand des § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. aber nach wie vor auch gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer maßgeblich. Im Übrigen stellt das Gesetz nicht mehr auf die Verwaltung des Sondereigentums ab, weshalb der allgemeine zivilrechtliche Gerichtsstand bei Klagen etwa des Sondereigentumsverwalters gegen den Wohnungseigentümer maßgeblich sein wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?