Der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. bezüglich Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümer, wird nur noch den Fall der unmittelbaren Teilhaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten außenstehender dritter Gläubiger gemäß § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. umfassen. In diesem Fall ist der Gerichtsstand des § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. aber nach wie vor auch gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer maßgeblich. Im Übrigen stellt das Gesetz nicht mehr auf die Verwaltung des Sondereigentums ab, weshalb der allgemeine zivilrechtliche Gerichtsstand bei Klagen etwa des Sondereigentumsverwalters gegen den Wohnungseigentümer maßgeblich sein wird.

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