Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage in § 43 Nr. 1 WEG a. F. Der Anwendungsbereich der Norm wird einerseits enger werden, andererseits künftig insoweit erweitert, als die bislang geltenden Einschränkungen, dass sich der Streit "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben" muss, nicht übernommen werden. Das hat folgende Konsequenz:

 

Neu: Auch Streitigkeiten, die sachenrechtliches Grundverhältnis betreffen

Es werden künftig auch Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander erfasst, die das sachenrechtliche Grundverhältnis betreffen. Nach derzeit noch geltender Rechtslage fallen diese Streitigkeiten nicht unter § 43 Nr. 1 WEG a. F.[1] Hiermit ist natürlich auch endgültig geklärt, dass es sich bei Streitigkeiten über den Bestand und Geltungsbereich eines Sondernutzungsrechts künftig unzweifelhaft um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. handelt.[2]

Als mögliche Parteien eines Rechtsstreits nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. kommen nach wie vor die einzelnen Wohnungseigentümer infrage. Dies gilt auch dann, wenn der klagende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich der Eigentümergemeinschaft nicht mehr angehört oder der beklagte Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.

[2] Keine WE-Streitigkeit nach derzeitiger Rechtslage, vgl. aktuell LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.10.2019, 2-13 S 72/19, ZMR 2020 S. 220; offengelassen: BGH, Beschluss v. 8.7.2010, V ZB 220/09, NJW 2011 S. 384.

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