Auch der Regelungsgehalt des § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. stimmt überwiegend mit § 43 Nr. 3 WEG a. F. überein. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 43 Nr. 3 WEG a. F. wird lediglich der Satzteil "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" nicht übernommen. Nach Auffassung des Gesetzgebers folgt bereits aus dem Tatbestandsmerkmal "Verwalter", dass die Vorschrift nur Streitigkeiten betrifft, die sich auf die Tätigkeit als Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen. Der Wortlaut des Gesetzes wird andererseits insoweit ergänzt, dass er § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. ausdrücklich Streitigkeiten über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter unterstellt.

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