§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG n. F. trägt dem Umstand Rechnung, dass 2 oder mehrere Wohnungseigentümer unabhängig voneinander denselben Beschluss anfechten oder aber die Feststellung seiner Nichtigkeit begehren können. Aus prozessökonomischen Gründen und um divergierende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, sind die entsprechenden Prozesse zu verbinden. Dies entspricht auch der derzeit geltenden Rechtslage nach § 47 WEG a. F.

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