Erleidet ein Wohnungseigentümer im Zuge der Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme einen Schaden, so ist er diesem zu ersetzen – unabhängig davon, ob der Schaden an seinem Sondereigentum entstanden ist oder im Bereich eines ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teils des Gemeinschaftseigentums.[1] Der Anspruch wird nach derzeit noch geltender Rechtslage dem § 904 Satz 2 BGB entlehnt.[2] Zum Ersatz etwaiger Schäden ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet[3], wodurch sich der geschädigte Wohnungseigentümer seinen Anteil entsprechend des geltenden Kostenverteilungsschlüssels anrechnen lassen muss.[4] Der Verwalter ist im Übrigen nicht befugt, ohne Eigentümerbeschluss (vermeintliche) Ersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer zu erfüllen.[5]

Nach derzeit noch geltender Rechtslage ist jeder Schaden zu ersetzen, der infolge der Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme entstanden ist. Das sind in erster Linie Sach- und Substanzschäden.

 

Besondere Ausstattung: Abzug "Neu-für-Alt"?

Ist es im Zuge der Sanierung einer Versorgungsleitung erforderlich, eine Wand im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers aufzuschlagen und ist an dieser Wand eine besonders hochwertige Seidentapete aufgebracht, so ist ihm auch der insoweit entstandene Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Grundsätzlich ist der Wohnungseigentümer nämlich in seiner Entscheidung frei, wie er seine Wohnung gestaltet bzw. ausstattet. Hinsichtlich seines Ersatzanspruchs muss sich der geschädigte Wohnungseigentümer jedoch einen Abzug "Neu-für-Alt" gefallen lassen.[6]

Über den Ersatz von Sach- und Substanzschäden hinaus sind dem Wohnungseigentümer nach bisheriger Rechtslage auch

  • Mietausfallschäden[7],
  • Kosten für Lagerung und Transport von Gegenständen,
  • Reinigungskosten,
  • Kosten für Ersatzwohnraum[8] und
  • Verdienstausfall[9]

zu ersetzen.

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