Künftig wird auch die Änderung der Kostenverteilung von Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) uneingeschränkt durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich sein; insoweit sieht das WEMoG keine Beschränkung mehr auf den konkreten Einzelfall vor; die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels soll im Übrigen allerdings nur für einzelne Kosten oder Kostenarten möglich sein; eine pauschale Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels wird nicht mehr möglich sein; die Änderung der Kostenverteilung bezüglich der Kosten von baulichen Veränderungen folgt eigenen Maßstäben. | § 21 Abs. 5 WEG n. F. | Beschlüsse aufgrund gesetzlicher Öffnungsklauseln Änderung der Kostenverteilung (Betriebs- und Verwaltungskosten u. a.) Änderung der Kostenverteilung (Bauliche Veränderungen) |
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