Nach wie vor trifft die Wohnungseigentümer die auf ihren Miteigentumsanteil beschränkte Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | § 9a Abs. 4 WEG n.F. | Außenhaftung der Wohnungseigentümer |
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