§ 50 WEG wird es nicht mehr geben, weil die Anfechtungsklage zum Verbandsprozess wird. Nach dem Vorbild des § 50 WEG a. F. regelt § 44 Abs. 4 WEG n. F. für den Fall der Nebenintervention aufseiten der Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Kostenerstattungsbegrenzung. | § 44 Abs. 4 WEG n. F. | Nebenintervention |
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