Zentrale Norm der Kostenverteilung bleibt § 16 Abs. 2 WEG; für Maßnahmen der baulichen Veränderung gilt § 21 WEG n. F.

§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F.

§ 21 WEG n. F.

Kosten

Kosten baulicher Veränderungen

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