Ohne Unterscheidung von Betriebs- und Verwaltungskosten, wird die Kostenverteilung künftig in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. geregelt; § 21 WEG n. F. gilt für die Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen. | § 21 WEG n. F. | Kosten |
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