Leitsatz

Schließt eine Vertragspartei i.d.R. Verträge unter Einbeziehung bestimmter AGB ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat.

 

Sachverhalt

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB, früher § 1 Abs. 1 AGBG). Die Frage, wer "Verwender" der AGB ist, hat weittragende rechtliche Bedeutung. So gehen Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Und AGB-Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, nicht aber den Verwender selbst, treuwidrig unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB).

Der BGH hat jetzt in einer Entscheidung klargestellt, dass die Eigenschaft als "Verwender" nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Vertragspartner im Hinblick auf die regelmäßige Verwendung der AGB durch den anderen Vertragsteil einzelne Klauseln daraus bereits in sein eigenes Angebot aufgenommen hatte und dass somit er es war, der die AGB in den konkreten Vertragsabschluss eingeführt hat.

Ausgangspunkt war der Rechtsstreit zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und einem Architekten, der mit der Planung und Bauleitung für einen Kindergartenneubau beauftragt worden war. Da er mit der Klägerin in laufender Geschäftsbeziehung stand und bereits wiederholt Aufträge von ihr erhalten hatte, hatte er Bestimmungen aus den ihm bekannten AGB der Klägerin in seine eigenen AGB aufgenommen; denn er wusste, dass die Klägerin zu anderen Bedingungen nicht abschließen würde. Das tat indes der Eigenschaft der Klägerin als Verwenderin der AGB keinen Abbruch. Ihre Schadensersatzklage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 9.3.2006, VII ZR 268/04. – Zu AGB vgl. Gruppe 16 S. 187ff.

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