Leitsatz

Der Deutsche Steuerberaterverband bietet Lehrgänge an, in denen Steuerberater einen zusätzlichen Fachberatertitel (DStV e.V.) erwerben können. Das BVerfG hat nun abschließend geklärt, in welcher Form ein solcher Titel für Werbezwecke eingesetzt werden darf.

 

Sachverhalt

Nach dem Steuerberatungsgesetz darf ein Berufsträger neben seinem eigentlichen Titel "Steuerberater" keinen anderen Zusatz führen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Bisher war unklar, ob und in welcher Form ein zusätzlicher Fachberatertitel für Werbezwecke eingesetzt werden darf. Ein Steuerberater ist nun vor das BVerfG gezogen.

Der Steuerberater absolvierte einen akkreditierten Fachberaterlehrgang und bekam vom DStV die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" verliehen. Seine Anfrage bei der zuständigen Steuerberaterkammer ergab, dass das Führen von Fachberatertiteln des DStV unzulässig und wettbewerbswidrig ist und ihm nur ein ergänzender Hinweis auf einen erfolgreich absolvierten Fachberaterkurs (und die hierdurch erworbene Qualifikation als Fachberater) gestattet ist. Hiergegen wandte sich der Steuerberater schließlich mit einer Verfassungsbeschwerde.

Das Verbot zum Führen von zusätzlichen Berufsbezeichnungen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG) verletzt den Steuerberater nicht in seiner Berufsfreiheit nach § 12 Abs. 1 GG. Die Vorschrift im StBerG soll lediglich vor einem Konturverlust der amtlichen Berufsbezeichnung schützen und der ratsuchenden Bevölkerung die notwendige Transparenz verschaffen. Aus dem im Gesetz verwandten Begriff "Zusatz" ergibt sich jedoch, dass die Werbung nur verboten ist, wenn die Fachberaterbezeichnung in inhaltlicher oder räumlicher Verbindung mit dem Steuerberatertitel verwendet wird. Positiv formuliert: Der Einsatz des Fachberatertitels für Werbezwecke ist zulässig, sofern er räumlich getrennt von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" aufgeführt ist. In diesem Fall besteht keine Gefahr, dass die Fachberaterbezeichnung für eine amtlich verliehene Auszeichnung gehalten wird oder die amtliche Bezeichnung "verwässert" wird.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss v. 9.6.2010, 1 BvR 1198/10.

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