Leitsatz
In dem Verfahren ging es um Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Ermittlung der Höhe eines Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs. In seiner Klageschrift hatte der Kläger angegeben, dass er von Schenkungen der Erblasserin im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum an den Beklagten von überschlägig 300.000,00 EUR ausgehe. Nach Auskunftserteilung klärte sich, dass dem Beklagten von der Erblasserin insgesamt 644.356,67 EUR zugewandt worden waren. Das LG hat den Gebührenwert für das Verfahren mit 65.000,00 EUR auf 1/10 dieses Werts festgesetzt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beklagten mit der Begründung, maßgebend seien die Vorstellungen des Klägers bei Klageerhebung. Dies bedeute, dass von 1/10 von 300.000,00 EUR auszugehen sei. Der sich dann ergebende Betrag von 30.000,00 EUR müsse wegen der Pflichtteilsquote nochmals auf 1/4, somit auf 7.500,00 EUR, gekürzt werden.
Die Beschwerde hatte eingeschränkt Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Unter Hinweis darauf, dass diese Rechtsfrage nach wie vor in der Rechtsprechung der OLG streitig diskutiert wird, vertrat das OLG München die Auffassung, dass die Vorstellung des Klägers bei Beginn der Instanz insoweit maßgeblich sei, als eine Herabsetzung des Streitwerts unter diese Vorstellung nicht mehr möglich sei, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstelle, dass die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten werde.
Der Kläger, der mit seiner Klage den Streitwert bestimme, müsse sich an seiner bei Klageeinreichung mitgeteilten Vorstellung festhalten lasse, auch um eine Streitwertmanipulation und die Angabe von überhöhten Streitwerten ins Blaue hinein zu verhindern.
Hieraus folge nicht, dass auch ohne Bedeutung sein müsste, wenn die subjektiven Vorstellungen des Klägers später - wie im vorliegenden Fall - in objektiver Hinsicht übertroffen würden. War der mit der Auskunftsklage vorbereitete Hauptanspruch bei Beginn der Instanz vom Kläger deutlich geringer beurteilt worden, als er nach den Kriterien zu bewerten sei, die sich im Rahmen des Auskunftsprozesses ergeben, ist der höhere Wert maßgebend, den der vorbereitete Hauptanspruch objektiv auch schon zu Beginn des Verfahrens gehabt hat.
Würde man das Gesetz anders auslegen, hätte es nach Auffassung des OLG der Kläger in der Hand, trotz ihm vorliegender anderer Anhaltspunkte einen bewusst zu niedrig gewählten Wert anzugeben, um den Auskunftsprozess auf billige Weise führen zu können. Auch diese Möglichkeit der Manipulation des Streitwerts ist nach Auffassung des OLG auszuschließen.
Für den zu entscheidenden Fall sei daher vom unstreitigen Mindestwert des vorbereiteten Anspruchs auszugehen. Infolge der Pflichtteilsberechtigung des Klägers von 1/4 sei dies 1/4 von 644.356,67 EUR, somit 161.089,17 EUR.
Bei Auskunftsansprüchen sei nicht der volle Wert des vorbereiteten Anspruchs, sondern ein Bruchteil davon zugrunde zu legen. Die vorgeschlagenen Werte bewegten sich in einer Spanne von 1/10 bis 1/4. Dabei sei das Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte der Erteilung der Auskunft zunächst mit allen ihm möglichen Mitteln widersetzt. Das Ergebnis der von ihm erteilten Auskunft zeige, dass es hier angemessen sei, aufgrund der geschilderten Kriterien im Rahmen der vorgeschlagenen Bruchteile der Hauptsache den höchsten Wert zugrunde zu legen. 1/4 von 161.089,17 EUR ergebe den Streitwert von 40.272,29 EUR.
Hinweis
Eine Auskunftsklage kann isoliert oder als Stufenklage erhoben werden. Führt sie zu einem für den Kläger nicht befriedigenden Ergebnis, so hat er an einem möglichst niedrigen Streitwert Interesse, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Es empfiehlt sich, sich vor Erhebung der Klage gemeinsam mit dem Mandanten der Mühe zu unterziehen, zusammenzustellen, was nach seiner Einschätzung nach dem jetzigen Kenntnisstand ungefähr herauskommen sollte. Nur so kann der Vorwurf einer Streitwertangabe "ins Blaue hinein" vermieden werden wie auch die Gefahr, sich mit einem zu niedrigen Streitwert zufrieden geben zu müssen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 03.04.2006, 17 W 1187/06