(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch[2] [Bis 31.12.2021: in elektronischer Form] und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

 

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

 

(3) 1Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. 2Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

 

(4)[3] 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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