In bestimmten Ausnahmefällen kann der Anspruch auf die Erhöhung verwirkt sein. In einem Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte[1], hatte der Vermieter die Mieterhöhungen immer umgehend bei Eintritt der Indexänderung geltend gemacht, war dann aber bei der letzten Änderung mehr als 1 Jahr untätig geblieben. Hier konnte der Mieter nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen, dass der Vermieter sich auch zukünftig so verhält, sodass sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt waren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge