Umstritten ist, ob der Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung, also einer Entschädigung in Geld, hinnehmen muss. Im Arbeitsrecht gibt es gesetzliche Regelungen im HGB, die ausdrücklich anordnen, dass dem Arbeitnehmer für die Unterlassung von Konkurrenzgeschäften eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist (§ 74 II HGB). Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Eine ausdrückliche Entscheidung des BGH zur Frage, ob beim Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zwingend zu zahlen ist, liegt nicht vor. Aus der Rechtsprechung des BGH lässt sich (eher) schließen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden kann.[1] Wird jedoch eine Karenzentschädigung vereinbart, so ist die Höhe grundsätzlich frei bestimmbar.
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