Am 16.12.2019 ist die Hinweisgeberschutzrichtlinie[1] in Kraft getreten. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben, insbesondere den Schutz von hinweisgebenden Personen und die Einrichtung von Hinweisgeberstellen, bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen.

Diese Umsetzung erfolgte in Deutschland nicht rechtzeitig. Grundsätzlich können Richtlinien, die durch die Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig umgesetzt werden, unmittelbare Wirkung entfalten. Diese unmittelbare Wirkung muss jedoch bezüglich jeder einzelnen Richtlinienbestimmung gesondert geprüft werden. In Bezug auf die HinSch-RL ist davon auszugehen, dass lediglich einzelne Vorschriften, insbesondere in Hinblick auf die Pflichten der Kommunen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors, seit dem 18.12.2021 unmittelbare Wirkung entfalten können.

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