Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 26 WEG

 

Kommentar

Folgt ein Verwalter bei seiner Abrechnung einseitig der Anweisung eines Mehrheitseigentümers, obwohl diese Art der Abrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann die Minderheit der übrigen Eigentümer die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund wegen Verletzung seiner Neutralitätspflichten verlangen (gem. § 21 Abs. 4 WEG). In diesem Fall widerspricht dann auch eine Neubestellung einer Verwaltung (mit dem Geschäftsführer, der aus wichtigem Grund abberufen wurde) Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1998, 16 Wx 156/98= NZM 3/1999, 126)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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