Leitsatz

Wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung des Verwalters

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 26, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümerbeschluss zur Wiederwahl eines Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er gravierende Defizite einer Jahresabrechnung in der nachfolgenden Abrechnungsperiode nicht ausräumt und zudem die Gemeinschaft – ohne dass dies besondere Umstände rechtfertigen – mit den Kosten einer erfolglosen Klage ihres Beiratsvorsitzenden gegen einen Wohnungseigentümer belastet.
  2. Von einem wichtigen Grund, der gegen eine solche Wiederbestellung spricht, ist nach allgemeiner Meinung dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeten Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw. von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn – wie hier – Umstände vorliegen, die den gewählten Verwalter als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Dabei können als derartige Umstände nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorgelegen haben bzw. bekannt waren. Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, wo sich die Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im vorliegenden Fall der (Wieder-)Bestellung die Mehrheit der Eigentümer für den Verwalter ausgesprochen hat, sind bei der Anfechtung eines solchen Wiederbestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Abberufung zu stellen. Gerichte sollen nämlich nicht ohne zwingende Notwendigkeit in Mehrheitsentscheidungen der Eigentümer eingreifen.
  3. Vorliegend lag ein Fehlverhalten des Verwalters vor, so dass auch unter Berücksichtigung der höheren Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grunds die Anfechtung Erfolg hatte.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2005, I-3 Wx 123/05OLG Düsseldorf v. 21.9.2005, I-3 Wx 123/05, ZMR 2/2006, 144

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?