Will sich der Schuldner gegen die Ausstellung der Bescheinigung zur Wehr setzen, so sind gemäß § 1111 Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. Das Gesetz verweist also auf § 732 ZPO, wonach der Schuldner eine Erinnerung gegen die Ausstellung der Bescheinigung erheben kann.
Mit der Vorlage der zu vollstreckenden Entscheidung und der im Inland ausgestellten Bescheinigung sowie ggf. deren Übersetzung kann der Gläubiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Vollstreckung betreiben, vgl. Art. 42 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012. Nur in Ausnahmefällen kann die Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung anstelle der Bescheinigung verlangt werden, wenn das mit der Vollstreckung befasste Gericht ohne eine solche Übersetzung das Verfahren nicht fortsetzen kann.
Das zuvor als "Exequatur" bekannte Verfahren auf Vollsteckbarerklärung im Mitgliedsstaat, in welchem vollstreckt werden soll, ist entfallen. Dies wird in Art. 39 ausdrücklich klargestellt Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung ist vielmehr in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Entscheidung darf in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden, vgl. Art. 52 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012.
Entstehung des Titels wird nicht geprüft
Der Schuldner hat nicht die Möglichkeit durch zahlreiche, teils haltlose Einwendungen das Verfahren in seinem Wohnsitzstaat in die Länge zu ziehen. Der Titel selbst und dessen Entstehung werden nicht geprüft.
Dem Schuldner stehen lediglich dann Anfechtungsrechte zu, wenn er die Einhaltung eines ordnungsgemäßen und fairen Verfahrens beklagen kann. So wird auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung einer Entscheidung versagt, wenn gemäß Art. 46 i. V. m. Art. 45 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt:
- Das zu vollstreckende Urteil widerspricht der öffentlichen Ordnung ("ordre public") des Mitgliedstaates, in dem vollstreckt werden soll.
- Es handelt sich um eine Säumnisentscheidung und das verfahrenseinleitende Schriftstück ist dem Schuldner nicht so rechtzeitig zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Schuldner gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf hätte einlegen können und davon keinen Gebrauch gemacht hat.
- Das zu vollstreckende Urteil ist mit einer Entscheidung unvereinbar, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
- Die zu vollstreckende Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die zwischen denselben Parteien in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist.
- Der Schuldner ist Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrages, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer und die zu vollstreckende Entscheidung ist unvereinbar mit den in der Brüssel-Ia- Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen.
- Das zu vollstreckende Urteil steht im Widerspruch zu den in der Brüssel-Ia-Verordnung vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeitsregelungen.
In Bezug auf die Zuständigkeitsregelungen wird in der Brüssel-Ia-Verordnung jedoch festgehalten, dass das Vollstreckungsgericht des ersuchten Mitgliedstaates an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil gebunden ist. Hat das Ursprungsgericht hiernach also seine Zuständigkeit bejaht, führt dies nicht zu einer Versagung der Vollstreckung. Der Schuldner kann eine etwaige Verletzung der Zuständigkeitsregelung insbesondere nicht mit der Begründung geltend machen, dass dies eine Verletzung der öffentlichen Ordnung ("ordre public") darstelle. Dies wird in Art. 45 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 explizit klargestellt.
Neben der Versagung der Vollstreckung aus einem der vorgenannten Gründe kann das mit der Vollstreckung befasste Gericht gemäß Art. 51 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 das Verfahren aussetzen, wenn gegen die zu vollstreckende Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist oder die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist.
Sofern die zu vollstreckende Entscheidung eine Maßnahme vorsieht, die in dem Mitgliedsstaat, in welchem vollstreckt werden soll, nicht bekannt ist, so sieht die Brüssel-Ia-Verordnung eine entsprechende Anpassung vor. Es soll dann vom ersuchten Gericht eine in dem Staat bekannte Maßnahme oder Anordnung erfolgen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und ähnliche Ziele und Interessen verfolgt werden. Allerdings darf die Anpassung nicht dazu führen, dass die Maßnahme über die im Ursprungsstaat vorgesehenen Wirkungen hinausgeht.
Abwehrmöglichkeiten bestehen
Festzuhalten ist damit, dass trotz des Wegfalls des Erfordernisses der Vollstreckbarkeitserklärung dennoch Möglichkeiten für die Schuldner im EU-Ausland bestehen, sich gegen die Vollstreckung in ihrem Wohnsitzstaat zur Wehr zu...