Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht erfolgter Rechtsmittelbelehrung? (Vorlage an den BGH)

 

Normenkette

(§ 45 Abs. 1 WEG; § 22 Abs. 2 FGG; Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG)

 

Kommentar

1. Der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz gebietet bei befristeten Rechtsmitteln im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen) von Verfassungs wegen (vgl. auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 20.6.1995, NJW 1995 S. 3173 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) eine Rechtsmittelbelehrung; wird eine solche nicht erteilt und die Frist versäumt, ist einem juristisch nicht vorgebildeten und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

2. Es erfolgt insoweit Vorlage dieser Rechtsfrage an den BGH wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen des OLG Celle, NZM 1999 S. 287, des OLG Köln v. 29.5.2000, 16 Wx 72/00 sowie des OLG Hamburg, ZMR 2001 S. 845; damit will der Senat auch an seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BayObLG v. 2.12.1999, NZM 2000 S. 295) nicht mehr festhalten (vgl. auch BayObLG, v. 22.1.2001, 1Z BR 89/99 und BayObLG v. 11.4.2001, 1Z AR 2/2001 sowie BayObLG v. 20.4.2001, 3Z AR 22/01 sowie Demharter, zuletzt WM 2001 S. 311).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001, 2Z BR 132/01 , BayObLGZ 2001 Nr. 58, Vorlage an den BGH)

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