Leitsatz
In einem familienrechtlichen Verfahren hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters rechtzeitig Beschwerde gegen einen Beschluss des FamG eingelegt. Die Begründung der Beschwerde erfolgte nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Ihr war ein Wiedereinsetzungsantrag beigefügt. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen eine erfahrene und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin die mündliche Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht befolgt habe, wonach die genau bezeichnete Beschwerdebegründungsfrist nebst Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender und in der Akte zu notieren sei. Durch die konkrete und zusätzliche Anweisung, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht vergessen werde, sei eine zusätzliche Vorkehrung getroffen worden, die Durchführung der mündlichen Einzelanweisung sicherzustellen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht stattgegeben.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist für unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, die versäumte Frist einzuhalten. Es liege ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten vor, das gemäß §§ 22 Abs. 2 S. 2 FGG, 85 Abs. 2 ZPO der Partei zugerechnet werden müsse.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 688 m.w.N.) müssten in einer Anwaltskanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachgestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist (hier: Begründungsfrist) in Vergessenheit gerate und die Fristeintragung deshalb unterbleibe. Dies könne durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht werden, beispielsweise in Form einer Wiedervorlageanweisung, wozu auch deren Vermerk gehöre. Grundsätzlich dürfe ein Rechtsanwalt zwar darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung befolge. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht ausnahmslos. Betreffe die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und werde sie nur mündlich erteilt, müssten in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Fristeneintragung unterbleibe. In einem solchen Fall bedeute das - wie hier - Fehlen jeder geeigneten Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, a.a.O., NJW-RR 2004, 1361, je m.w.N.).
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2007, 20 UF 95/07