Leitsatz
Das OLG Düsseldorf hat sich nach einer nicht fristgerechten eingelegten Berufung und einem insoweit gestellten Wiedereinsetzungsantrag damit auseinandergesetzt, welche Anforderungen in einer Anwaltskanzlei an eine wirksame Ausgangskontrolle gesetzt werden müssen.
Sachverhalt
Der Beklagte hat gegen das ihm am 6.6.2008 zugestellte Urteil des AG mit Schriftsatz vom 4.7.2008 - bei Gericht eingegangen am 9.7.2008 - Berufung eingelegt. Nachdem ihm mit Datum vom 10.7.2008 der verspätete Eingang der Berufungsschrift mitgeteilt worden war, hat er mit Schriftsatz vom 18.7.2008 - bei Gericht eingegangen am 21.7.2008 - wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrages hat er ausgeführt, die Berufungsschrift sei von seiner Kanzleiangestellten am 4.7.2008 in den Briefkasten geworfen worden und hätte bei regelmäßigem Postlauf rechtzeitig am 7.7.2008 bei Gericht eingehen müssen.
Das OLG hat die Berufung wegen deren verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, da eine solche gemäß § 233 ZPO voraussetze, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Der rechtzeitige Versand der Berufungsschrift sei nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gehe dahin, dass sich der Berufungsschriftsatz in einem Kuvert befunden habe, das eine Angestellte am 4.7.2008 in den Briefkasten geworfen und damit rechtzeitig auf den Postweg gebracht habe. Da die fragliche Angestellte den Inhalt des Umschlages nicht geprüft habe und auch die den Umschlag vorbereitende Angestellte keine Erinnerung mehr daran habe, welche Post sie an dem fraglichen Tag versandfertig gemacht habe, fehle es an der Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Versandes, wenn aufgrund organisatorischer Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten angenommen werden könne, das auch der fragliche Schriftsatz rechtzeitig zur Post gelangt sei. Dies sei hier indes nicht der Fall. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass an dem Fristversäumnis ursächlich ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt habe, welches sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet werde, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werde (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 562; FamRZ 2007, 1879 m.w.N.).
Die Ausgangskontrolle setze - wie bereits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen sei - eine nochmalige selbständige Prüfung voraus. Es müsse sichergestellt sein, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werde, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest dafür Sorge getroffen worden sei, dass das Schriftstück tatsächlich hinausgehe.
Dass eine solche selbständige und abschließende Prüfung der Fristen und deren Erledigung im Büro seiner Prozessbevollmächtigten durchgeführt werde, habe der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemach.
Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist komme danach nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2008, II-4 UF 171/08