Leitsatz
Die Parteien stritten nach Erledigung des zwischen ihnen geführten Rechtsstreits, der durch die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Klage der Kläger vom 24.7.2009 eingeleitet worden war, über dessen Kosten. Das AG hatte die Kosten dem Beklagten auferlegt. Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach welcher die Beschwerde binnen eines Monats beim AG einzulegen war.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 26.4.2010 zugestellten Beschluss durch Schriftsatz vom 26.5.2010, eingegangen beim AG am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des OLG auf die Unzulässigkeit der Beschwerde beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 1.7.2010 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Sachverhalt
Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht begründet.
Auf das Verfahren sei gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei. Gemäß § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO finde gegen die Entscheidung nach Abs. 1 die sofortige Beschwerde statt, die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen sei. Die von dem Beklagte eingelegte Beschwerde sei danach verfristet.
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sei für die Rechtsmittelfrist nicht die unzutreffende Belehrung in dem angefochtenen Beschluss maßgeblich, entscheidend seien vielmehr die gesetzlichen Regelungen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 408). Zu dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung führte das OLG aus, er könne sich nicht mit Erfolg auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das AG berufen. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung schaffe einen Vertrauenstatbestand, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung nur dann berechtige, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum aufseiten der Partei hervorrufe und die Fristversäumung darauf beruhe (BGH NJW-RR 2004, 408, Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 ZPO Rz. 23 "Rechtsirrtum" a.E.).
An diesen Voraussetzungen fehle es bei einer anwaltlich vertretenen Partei, wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch sei, denn von einem Rechtsanwalt müsse die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet werden (BGH VersR 1996, 1522, Zöller, a.a.O.).
Letzteres sei hier der Fall. Das AG habe bei seiner Rechtsmittelbelehrung - für den Bevollmächtigten des Beklagten offensichtlich - fehlerhaft in Anwendung des neuen Verfahrensrechts gehandelt. Dieser Umstand habe aufseiten des Bevollmächtigten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand in die Richtung der erteilten Genehmigung hervorgerufen. Er hätte die Frage der Rechtsmittelfrist daher vielmehr eigenständig prüfen und so zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen war.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2010, II-2 WF 130/10