Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Hat die Eigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung zugestimmt, die dann auch durchgeführt wurde, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Im vorliegenden Fall ging es um die konkrete (Neu)Gestaltung eines Pflanzdachs nach einer Sanierung, die praktisch zur Anlage eines neuen Dachgartens geführt hatte.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2000, 16 Wx 185/99, NZM 6/2000, 305)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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