Leitsatz
Erneute Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Formgültige Einladung des Verwalters (dessen Bestellung angefochten ist)
Normenkette
§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 1, 4 WEG, § 24 Abs. 1 WEG, § 26 WEG
Kommentar
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss vor, so ist eine Änderung nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (h. M., vgl. BGH v. 27. 6. 1985, NJW 85, 2832).
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Wohnungseigentümer von der Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht haben und nunmehr den im Beschluss festgelegten Verteilungsschlüssel erneut durch Mehrheitsbeschluss abändern wollen (z. B. bei Nichtbewährung der bisherigen Regelung).
2. Hat der Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefassten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluss später für ungültig erklärt wird [vgl. bereits BayObLG, Entscheidung v. 24.10.1991, Az.: BReg 2 Z 121/91.]
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.11.1991, BReg. 2 Z 113/91)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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