Leitsatz
Bereits genehmigte Lastschriften können nicht zurück gebucht werden. Wann aber liegt eine konkludente Genehmigung vor? Bei regelmäßig zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen sind an eine Genehmigung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Wenn der Schuldner nicht zeitnah widerspricht, gilt die Lastschrift als genehmigt.
Sachverhalt
Die Klägerin war die kontoführende Bank eines Kfz-Betriebs. Im Lastschriftverfahren zog die Krankenkasse am 15.4.2004 ca. 2.700 EUR für Sozialversicherungsbeiträgen vom Girokonto des Kfz-Betriebs ein. Ca. 1 Monat später wurde über das Vermögen des Kfz-Betriebs die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter erklärte gegenüber der Bank, dass er etwaigen Genehmigungen von noch nicht genehmigten Lastschriften nicht zustimme. Darauf schrieb die Klägerin den abgebuchten Betrag dem Schuldnerkonto wieder gut. Diesen verlangt sie von der beklagten Krankenkasse im Wege der Nichtleistungskondiktion heraus.
Dies gilt laut BGH jedenfalls für den Zeitraum bis zur Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner. Mit Erteilung der Genehmigung könne die Lastschrift dagegen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Exakt diese Frage, hatte die Vorinstanz, die der Klage statt gegeben hatte, nach Ansicht der BGH-Richter nicht hinreichend geprüft. Von der Prüfung dieser Frage hänge es ab, ob der vorläufige Insolvenzverwalter den Eintritt der Genehmigung bzw. einer Genehmigungsfiktion noch verhindern konnte.
Eine solche konkludente Genehmigung kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle (Bank) um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsverbindungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. In einer solchen Situation sind nach Auffassung der Richter an eine schlüssige Genehmigung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Bank könne vielmehr erwarten, dass Kontobewegungen zeitnah überprüft würden. Kämen nach einer angemessenen Frist keine Einwendungen, sei von einer konkludenten Genehmigung auszugehen. Vorliegend kommt nach Auffassung der Richter eine konkludente Genehmigung daher in Betracht. Entscheidend sei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Schuldnerverhaltens. Insbesondere wenn zuvor häufiger gleichartige Lastschriftverfahren genehmigt worden seien, läge angesichts des Zeitablaufs eine konkludente Genehmigung nahe. Die tatsächlichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz nach Zurückverweisung des Rechtsstreits erneut zu prüfen.
Sollte die Genehmigung zu bejahen sein, scheidet nach Auffassung der BGH-Richter ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Krankenkasse aus. Lediglich im Fall der fehlenden Genehmigung sei nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass Bereicherungsansprüche grundsätzlich entlang der jeweiligen Schuldverhältnisse gelten zu machen seien. Der Bank verbliebe dann bei Insolvenzeröffnung nur eine Insolvenzforderung gegen die Masse.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 1.3.2011, XI ZR 320/09.