Kommentar

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist über die in einer Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist (§ 24 Abs. 6 WEG). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht nach allgemeiner Ansicht die Beschlüsse nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigt nur den Beweiswert des Protokolls.

In einer vom Grundstückseigentümer abgegebenen, im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung war in Ergänzung zu § 23 WEG bestimmt, daß die Protokollierung von Beschlüssen, die in der Wohnungseigentümerversammlung gefaßt werden, Voraussetzung für die Gültigkeit der Beschlüsse ist und daß das Protokoll vom Verwalter sowie von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist. Hiergegen war in einer Eigentümerversammlung verstoßen worden: Das Protokoll war zwar vom Verwalter als Versammlungsleiter und von zwei Wohnungseigentümern unterschrieben worden, letztere waren aber von der Versammlung hierzu nicht bestimmt worden.

Auf Antrag einer Wohnungseigentümerin wurden die in der Versammlung zustande gekommenen Beschlüsse gerichtlich für ungültig erklärt. Der BGH entschied, daß gegen die Rechtsgültigkeit der maßgebenden Bestimmung der Teilungserklärung keine Bedenken bestehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 03.07.1997, V ZB 2/97

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?