Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann in einem Darlehensvertrag wirksam quotal auf den Anteil an der Darlehensschuld beschränkt werden, der dem Anteil des Gesellschafters am geplanten Gesellschaftskapital entspricht. Diese Beschränkung greift unabhängig davon, ob die statuarisch ursprünglich vorgesehenen Anteile vollständig von Gesellschaftern übernommen werden oder nicht.
Hintergrund
Eine GbR hatte ein Darlehen über 845.000,00 EUR aufgenommen. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass die Gesellschafter wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, persönlich nur teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Geschäftsanteils zum Gesellschaftskapital haften. Um das in der Satzung vorgesehene Gesellschaftskapital zu erreichen, hätten 180 Gesellschaftsanteile übernommen werden müssen. Tatsächlich traten nur 110 Personen der GbR bei und übernahmen nur 110 Gesellschaftsanteile. Das Verhältnis der einzelnen Gesellschafter zum übernommenen Gesellschaftskapital betrug danach 1/110, wohingegen sich aus dem Verhältnis der Gesellschafteranzahl zum satzungsmäßigen Gesellschaftskapital eine Quote 1/180 ergab. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der durch die Bank persönlich in die Haftung genommene Gesellschafter 1/110 der Darlehensverbindlichkeiten oder nur 1/180 der Darlehensverbindlichkeiten zu zahlen hatte.
Zunächst stellt der BGH klar, dass eine Begrenzung der persönlichen Außenhaftung der Gesellschafter von Personengesellschaften rechtlich zulässig sei. Dies müsse aber mit den Gesellschaftsgläubigern individuell vereinbart werden.
Bezüglich der Höhe der persönlichen Haftung gelangte der BGH zu dem Ergebnis, die Bank müsse sich mit der Haftungsquote zufrieden geben, die der Gesellschaftsvertrag abstrakt festlege, also 1/180. Der Verweis im Darlehensvertrag auf die Haftung "gemäß Gesellschaftsvertrag" sah nämlich keine Anpassung der Haftungsquoten an das tatsächlich übernommene Gesellschaftskapital vor. Dass die Bank im konkreten Fall trotz erfolgreicher Inanspruchnahme sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter einen Ausfall erleide, musste diese nach dem BGH hinnehmen.
Anmerkung
Die Entscheidung bestätigt, dass eine Haftungsbegrenzung für GbR-Gesellschafter nur vertraglich mit den betreffenden Gläubigern vereinbart werden kann und nicht allgemein (z.B. durch einen Hinweis auf satzungsmäßige Haftungsbeschränkungen auf dem Geschäftspapier) erreicht werden kann. Ansonsten muss eine KG, GmbH, AG oder UG (haftungsbeschränkt) - oder eine diesen entsprechende Auslandsgesellschaft - gegründet werden, um gegenüber allen Gläubigern eine persönliche Haftung auszuschließen.
Bei der Vereinbarung von Begrenzungen der persönlichen Haftung von Gesellschaftern im Personengesellschaftsrecht sollte stets bedacht werden, wie sich spätere Änderungen der Gesellschafterstruktur gegenüber den ursprünglich vorgesehenen oder zunächst bestehenden auswirken sollen. Dementsprechend sollten die vertraglichen Vereinbarungen möglichst klar gefasst werden: Z.B. hätte die Vereinbarung einer Haftung von 1/180 der Darlehenssumme pro Gesellschafter den vorliegenden Rechtsstreit vermeiden können. Aus Gläubigersicht wäre umgekehrt Wert darauf zu legen, dass die Gesellschafter anteilig gemäß ihrer tatsächlichen Beteiligung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme haften – es können ja auch Gesellschafter nach Gründung ausscheiden, ohne dass dies aus Sicht der Gläubiger zu einer Reduzierung ihrer Haftungsansprüche führen soll.