Leitsatz

Zur Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einer widersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.

 

Fakten:

Im Mietvertrag ist geregelt: "Der Mieter zahlt bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM." Der Vermieter verlangt die Zahlung rückständiger Miete, der Mieter will mit der Kaution aufrechnen. Der BGH gibt dem Vermieter auch in letzter Instanz Recht: Der Mieter hat bei noch bestehendem Mietverhältnis keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution. Die Kautionsklausel ist nicht insgesamt nichtig. Die Fälligkeitsregelung "bei Abschluss des Mietvertrags" ist aber nichtig. Bei deren Wegfall enthält die restliche Bestimmung noch eine sprachlich und inhaltlich selbstständige zulässige Regelung, die dem Vertragszweck dient. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Formularklausel gilt nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar ist. Die Betragsangabe "drei Monatsmieten = 2.100 DM" ist in sich widersprüchlich, da drei Monatsmieten nur 2.040 DM ergeben, in dieser Höhe die Zahlung daher mit Rechtsgrund erfolgte. § 139 BGB wurde hier vertraglich abbedungen. Anstelle der unzulässigen Fälligkeitsbestimmung tritt daher die gesetzliche Regelung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung wollten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.12.2003, VIII ZR 86/03

Fazit:

Der BGH stellt allein auf den erkennbaren Willen der Parteien ab, der erkennen lässt, dass sie eine Kautionsabrede treffen wollten. Obwohl die Vereinbarungen zur Höhe und zur Fälligkeit unwirksam sind, gilt die Kautionsabrede zu den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen, da § 139 BGB abbedungen ist.

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