Leitsatz

Kündigt der Vermieter ein Wohraummietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 659 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin der Mieterin nach Zahlungsrückständen von Miete die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung erklärt. Nachdem die Mieterin Teile der Miete noch innerhalb der Frist § 569 Abs. 3 Nr. 2 nachzahlte, war fraglich , ob die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung ebenso wie die nach dieser Vorschrift unwirksame fristlose Kündigung unwirksam sei.

Der BGH ist in dieser umstrittenen Frage der Ansicht, dass die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung hier wirksam sei. Schon vom Wortlaut her ist der Wohnraummieter bei der fristlosen Kündigung geschützt, wenn der nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird. Diese Regelung fehlt bei der ordentlichen Kündigung nach §§ 573ff BGB.

Dies entspricht letztlich auch dem Zweck der Regelung: Die Schonfristzahlung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dient der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit. Diese Gefahr besteht bei einer ordentlichen Kündigung, die mit längeren Kündigungsfristen verbunden ist, i.d. R. nicht. Ist die fristgemäße Kündigung demnach wirksam ausgesprochen, ist für § 573 Abs. 2 Nr. 1 Voraussetzung ein Verschulden des Mieters; hier kann er sich zur Abwehr des Verschuldensvorwurfs z.B auf unverschuldete finanzielle Engpässe berufen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 16.2.2005, VIII ZR 6/04. – Vgl. zur Kündigung im Mietrecht auch den mietaufhebungsvertrag auf der Praxishilfen-CD.

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