Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Nach vorangegangenen mehrfachen Trennungen schlossen sie im Zuge einer Versöhnung im Jahre 1993 einen notariellen Ehevertrag, in dem unter anderem gegenseitig auf Unterhalt verzichtet und der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wurde.
Es ging in dem gerichtlichen Verfahren primär um die Frage der Wirksamkeit des zwischen ihnen abgeschlossenen Ehevertrages.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem Jahre 1975 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 17.12.2004 geschieden. Ein Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sowie Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde im Hinblick auf einen von den Parteien geschlossenen Ehevertrag zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht hielt den Ehevertrag für wirksam und nicht sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB. Eine einseitige Lastenverteilung könne nicht festgestellt werden, eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau habe nicht bestanden.
Der Ehevertrag war zwischen den Parteien im Jahre 1993 geschlossen worden, nachdem die Ehefrau sich zuvor mehrfach von ihrem Mann getrennt und jeweils zu ihm zurückgekehrt war. Im Zuge einer solchen Versöhnung schlossen sie im August 1993 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart wurde. Zum Ausgleichs des Zugewinns verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines Betrages von 20.000,00 DM, die auch geleistet wurden. Ferner wurde gegenseitig auf Unterhalt verzichtet und der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung der Ehe ausgeschlossen.
Seit Januar 2003 lebten die Eheleute zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt, aus der die Ehefrau dann im Juli 2003 auszog.
Der Ehemann war Steuerberater mit eigener Praxis. Er war Eigentümer eines im Jahre 1992 erworbenen Einfamilienhauses sowie einer im Jahre 2000 erworbenen Eigentumswohnung.
Die Ehefrau absolvierte in der Praxis ihres Mannes eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin und war später in diesem Beruf auch tätig. Sie war seit 1987 Eigentümerin einer Eigentumswohnung, in der der Ehemann sein Steuerberaterbüro betrieb. Im Übrigen verfügten beide Parteien über Lebensversicherungen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Ehefrau Berufung ein. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, der notarielle Ehevertrag sei nichtig. Sie habe sich bei Unterzeichnung des Vertrages in einer Drucksituation befunden. Die Parteien hätten sich kurz vor dem Abschluss des Vertrages getrennt und sodann wieder versöhnt. Der gemeinsame Sohn sei schwerst drogenabhängig gewesen. Durch Unterzeichnung des Vertrages habe sie eine Eskalation vermeiden wollen.
Der Ehemann beantragte im Wege der Anschlussberufung festzustellen, dass er über 1.500,00 EUR monatlich hinaus ab Rechtskraft der Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt schulde.
Im Übrigen verteidigte er das angefochtene Urteil und vertrat die Auffassung, der Ehevertrag sei wirksam.
Das Rechtsmittel der Ehefrau hatte keinen Erfolg, während die Anschlussberufung des Ehemannes durchdrang.
Entscheidung
Auch das OLG hielt den notariellen Vertrag vom 27.8.1993 für wirksam. Er halte auch einer Ausübungskontrolle stand.
Eine gravierende Störung der Vertragsparität habe bei Abschluss des notariellen Vertrages nicht vorgelegen. Für eine Unterlegenheit der Ehefrau gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Sie habe über eine abgeschlossene Ausübung als Steuerfachgehilfin verfügt und sei in der Lage gewesen, die rechtlichen Auswirkungen des Vertrages zu erkennen.
Auch der Umstand, dass der Ehemann die Fortsetzung der Ehe von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht habe, begründe keinen Verstoß gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei die von dem Ehemann gestellte Forderung nicht zu beanstanden. Sie sei nicht im Rahmen einer intakten Ehe erhoben worden, sondern sei nach einer Trennungsphase die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Beziehung gewesen.
Da die Ehefrau nach ihren eigenen Angaben bis etwa 1992 ihren Mann bereits 10 bis 15 Mal verlassen hatte und er sich wiederholt Unterhaltsforderungen ausgesetzt gesehen habe, sei die Forderung nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zu beanstanden, zumal der Ehevertrag nicht nur für den Fall einer Scheidung klare Verhältnisse schaffen sollte, sondern insbesondere auch geeignet gewesen sei, der bis dahin durch eine Vielzahl von Trennungen geprägten Ehe eine gewisse Stabilität zu verschaffen.
Auch der Inhalt des Ehevertrages sei nicht sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB.
Der zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählende Betreuungsunterhalt sei im vorliegenden Fall nicht betroffen, da der volljährige Sohn keiner Betreuung mehr bedürfe.
Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit führe nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei noch nicht absehbar gewesen, ob, wann und unter ...