Leitsatz
In einer notariellen Urkunde hatten die Parteien neben einem wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen mit der Begründung, dass die Versorgung beider Ehegatten sichergestellt sei und nur ein geringfügiger Ausgleich von Versorgungsanwartschaften in Betracht komme.
In dem nachfolgenden Rechtsstreit ging es primär um die Frage der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.
Sachverhalt
Der im April 1947 geborene Ehemann und die im Februar 1960 geborene Ehefrau hatten am 21.11.1995 geheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Für den Ehemann handelt es sich um die dritte, für die Ehefrau um die zweite Ehe. Die beiden aus der ersten Ehe der Ehefrau hervorgegangenen Kinder lebten nach der Eheschließung der Parteien in deren Haushalt. Auf den der Ehefrau am 18.11.2006 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes ist die Ehe seit dem 30.1.2007 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war inzwischen wieder verheiratet.
In notarieller Urkunde vom 12.9.1996 hatten die Parteien neben einem wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auch eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen und auf dessen Durchführung wechselseitig verzichtet. Der Verzicht erfolgte unter Hinweis darauf, dass die Versorgung beider Ehegatten sichergestellt und nur ein geringfügiger Ausgleich von Versorgungsanwartschaften zu erwarten sei.
Das FamG hat vollständig zum Versorgungsausgleich ermittelt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Ausgleich zugunsten der Ehefrau von über 200,00 EUR monatlich durchzuführen sei. Im Hinblick darauf sei die Ehefrau an ihrem vertraglich erklärten Verzicht nicht festzuhalten, da Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei, dass nur ein geringfügiger Ausgleich von Versorgungsanwartschaften in Betracht komme.
Der Ehemann wandte sich in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er vertrat die Auffassung, dass der notarielle Verzicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Durchführung entgegenstehe.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB wirksam zustande gekommen sei, da die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abgelaufen gewesen sei. Auch Gründe für eine erfolgreiche Wirksamkeitskontrolle lägen nicht vor. Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung komme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn durch den Vertrag Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen seien, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt sei.
Die Ehefrau habe keine Gründe vortragen können, die eine einseitige Lastenverteilung zu ihren Ungunsten ergäben. Im Hinblick auf ihr Lebensalter und die von ihr beabsichtigte vollschichtige Berufstätigkeit in der Zukunft sei sie in der Lage, eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen. Auch hätten beide Parteien in der Anhörung bestätigt, dass sie eine kinderlose Ehe führen wollten, da die Ehefrau aus erster Ehe zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hatte.
Aufseiten des Ehemannes sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines Berufes nur noch 12 Berufsjahre zu erwarten habe sowie ferner, dass er aufgrund vorangegangener Scheidungen schon Versorgungsrechte habe abgeben müssen. Auch der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt habe auf diese Wertung keinen Einfluss, da dieser Verzicht nicht den Betreuungsunterhalt betreffe, da die Parteien einvernehmlich eine kinderlose Ehe führen wollten und auch geführt hätten.
Habe ein Ehevertrag im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle Bestand, müsse der Tatrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbrauche, wenn er sich im Scheidungsfall auf die wirksame Ausschlussvereinbarung berufe.
Insoweit sei die Ehefrau, die sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufe, darlegungs- und beweispflichtig. Das OLG kam nach der Anhörung beider Parteien zu dem Ergebnis, dass ein Abweichen der Lebensplanung von den Grundlagen der Vereinbarung nicht feststellbar und deshalb für eine Vertragsanpassung kein Raum sei.
Der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Geschäftsgrundlage für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs entfallen sei, folgte das OLG nicht. Beide Parteien hätten anlässlich ihrer Anhörung bestätigt, dass der entsprechende Passus sich nur auf den Fall beziehen sollte, dass der Scheidungsantrag vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss des notariellen Vertrages eingereicht werde, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei.
Hinweis
Mit dieser Entscheidung hat das OLG Saarbrücken die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BGH übernommen.
Für die Praxis...