Leitsatz

  • Formgültige Einberufung auch durch einen Verwalter, der mit noch nicht bestandskräftigem Beschluss gewählt wurde

    Gültige mehrheitliche Flachdachsanierungs-Beschlussfassung (sog. modernisierende Instandsetzung)

    Im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Gemeinschaft muss nicht stets der kostengünstigste Anbieter ausgewählt werden

    Bei klar umrissenen Reparaturaufträgen muss auch nicht stets ein Sonderfachmann im Vorfeld der Sanierung eingeschaltet werden

 

Normenkette

§ 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Einladung durch einen Verwalter, der mit noch nicht bestandskräftig gewordenem Beschluss mehrheitlich bestellt wurde, stellt keinen Einberufungsmangel dar. Selbst bei später festgestellter Ungültigkeit der Wahl wären zwischenzeitlich vom Verwalter vorgenommene Rechtsgeschäfte wirksam; Gleiches gilt für die in dieser Zeit von der Versammlung gefassten Beschlüsse (h.R.M.).

2. Auch eine im Zuge einer Sanierung beschlossene Erhöhung einer Dach-Attika muss nicht eine nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellen; es spricht vielmehr alles dafür, dass es sich insoweit um eine modernisierende Instandsetzung in Form einer verbesserten Wärmedämmung handelt.

3. Überstimmte Eigentümer haben vertretbare Mehrheitsentscheidungen im Zuge mehrheitlich gefasster Sanierungsbeschlüsse hinzunehmen (h.M.). Insoweit besitzt eine Gemeinschaft einen weitgehenden Beurteilungsspielraum (ein Auswahlermessen) und muss bei Einholung von Vergleichsangeboten nicht stets den kostengünstigsten Anbieter auswählen. Entscheidend ist, ob der durch die Maßnahme verursachte finanzielle Aufwand im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse einer Gemeinschaft vertretbar ist.

4. Bei einem klar umrissenen, in ein einziges Gewerk fallenden Reparaturauftrag, wie vorliegend, gebietet der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht die vorbereitende Einschaltung von Sonderfachleuten zur Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme (vgl. auch Müller, WE 96, 163; BayObLG, WE 99, 119).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2000, 2 Wx 27/98= ZMR 7/2000, 478)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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