Leitsatz
Erlassklauseln für Ausbildungskosten unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Sie sind stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne Differenzierung für jeden Fall der vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erstattungspflicht für entstandene Ausbildungskosten auferlegen.
Sachverhalt
Eine Organisation zur technischen Überwachung von Fahrzeugen hatte für ihr Partnerbüro einen Ingenieur zum Kfz-Prüfingenieur ausgebildet. Die Kosten hierfür sollte zunächst das Sachverständigenbüro übernehmen. Im Ausbildungsvertrag war jedoch festgelegt, dass der Ingenieur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sein sollte, wenn das Anstellungsverhältnis gekündigt würde.
Das Ausbildungsentgelt sollte auf die Dauer von längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet und schließlich stufenweise ganz erlassen werden, solange der Ingenieur in dieser Zeit durchgehend für einen Partner der Prüforganisation tätig sein würde. Dazu kam es jedoch nicht. Nachdem der Ingenieur seine Ausbildung abgeschlossen hatte, schied er 2 Jahre später aus, um bei einer anderen Prüforganisation Arbeit anzunehmen. Das Unternehmen forderte daraufhin das gestundete letzte Drittel der Ausbildungsvergütung vom Mitarbeiter. Ohne Erfolg, die Prüforganisation scheiterte in allen Instanzen.
Zuletzt entschied der BGH: Erlassklauseln, wie sie im Ausbildungsvertrag mit dem Ingenieur formuliert waren, sind unwirksam. Klauseln über die Erstattung von Ausbildungskosten unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Sie sind stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne Differenzierung für jeden Fall der vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erstattungspflicht für entstandene Ausbildungskosten auferlegen.
Zwar war im entschiedenen Fall der Ingenieur nicht der Arbeitnehmer der Prüforganisation, weil zwischen den beiden kein Anstellungsvertrag bestand. Die Gesamtbetrachtung ergab jedoch für den BGH, dass die Prüforganisation eine Stellung hatte, die der eines Arbeitgebers vergleichbar ist. Und vergleichbar mit einem solchen wollte die Organisation den Ingenieur durch die vereinbarten Klauseln eine bestimmte Zeit an sich binden. Daher stellten die Richter auch die Erlassklausel im Ausbildungsvertrag einer Regelung über die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gleich. Mit der Folge, dass die strengen Grundsätze über Erstattungsklauseln in Arbeitsverträgen auch hier anwendbar waren.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 17.9.2009, III ZR 207/08.