Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines im Jahre 2005 geborenen Kindes stritten um die elterliche Sorge.
Der Vater hatte nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt. Ferner hatten die Eltern eine Erklärung zur elterlichen Sorge notariell beurkunden lassen, in der sie u.a. festlegten, dass für den Fall der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind der Kindesmutter allein zustehen und die elterliche Sorge im Übrigen weiterhin gemeinsam ausgeübt werden sollte.
Nach der Trennung beantragte die Kindesmutter bei dem Zuständigen Jugendamt die Ausstellung eines Negativattestes gemäß § 58a SGB VIII und vertrat die Auffassung, die notarielle Vereinbarung sei unwirksam. Ihr stehe daher das Sorgerecht für das betroffene Kind alleine zu. Das negative Attest wurde ihr antragsgemäß erteilt.
Daraufhin beantragte der Kindesvater beim AG Feststellung dahingehend, dass die Eltern gemeinsame Sorgerechtsinhaber des minderjährigen Kindes seien.
Sein Antrag wurde durch Urteil abgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Vater mit der Berufung, der die Kindesmutter entgegentrat.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die Entscheidung des AG verfahrensfehlerhaft durch Urteil ergangen sei und behandelte die eingelegte Berufung des Beteiligten nach dem Meistbegünstigungsprinzip als befristete Beschwerde.
In der Sache hielt das OLG die Beschwerde für begründet.
Aufgrund des zwischen den Eltern bestehenden Streits über die Wirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen habe der Kindesvater ein besonderes Interesse an der beantragten Feststellung der gemeinsamen Sorge.
Die abgegebenen Sorgeerklärungen seien wirksam abgegeben worden und hätten gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zur Folge.
Die weiter abgegebene Erklärung, dass der Kindesmutter im Fall der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind alleine zustehen solle, sei zwar unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Falle der Trennung nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen werden könne. Dieser Umstand führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen.
Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen werde durch den Wortlaut des § 1626e BGB auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis 1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung könnten jedenfalls die in den §§ 134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden.
Eine andauernde Unsicherheit über die Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge sei, sei mit dem Kindeswohl regelmäßig nicht vereinbar.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2008, II-8 UF 267/07