Leitsatz

  • Vorbehaltlose Entlastung des Verwalters als negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich mindestens erkennbarer Ansprüche

    Die Feststellungslast bezüglich behaupteter pflichtwidriger Mittelverwendung tragen die Wohnungseigentümer

 

Normenkette

§ 26 WEG, § 27 WEG, § 28 WEG, § 397 BGB

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung eines Verwalters bedeutet die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit ihn von der Pflicht zu weiteren Erklärungen über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (h.M.); rechtlich stellt die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter dar ( § 397 Abs. 2 BGB), das jegliche Schadenersatzansprüche und andere konkurrierenden Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.

2. Bleibt offen, ob die der Entlastung zugrunde liegende Jahresabrechnung ordnungsgemäß (insbesondere mit den dazugehörigen Belegen versehen) war und ob die Wohnungseigentümer die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche erkennen konnten, wirkt sich dies zum Nachteil der Wohnungseigentümer aus; sie tragen nämlich die Feststellungslast für die Frage pflichtwidriger Mittelverwendung. Entlastung begründet also auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dasseine Jahresabrechnung ordnungsgemäß war.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.1999, 11 Wx 76/99, NZM 6/2000, 298)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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