Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage (hier: bestehend aus einem Hochhaus und einem getrennt davon errichteten Ladenzentrum) bestimmt, dass die jeweils an einem Haus alleine zur Sondernutzung (anteilig) berechtigten Eigentümer die auf sie entfallenden aussonderbaren Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG auch alleine zu tragen haben, so fallen darunter in richtiger objektiver Auslegung der hier getroffenen Vereinbarung nur solche Kosten, die von vornherein absonderbar sind und ohne weiteres den bestimmten beiden sondernutzungsberechtigten Eigentümergruppen allein zugeordnet werden können.

Nicht darunter fallen jedoch Gemeinschaftskosten, die die Eigentümer der Gesamtgemeinschaft im Außenverhältnis gemeinsam treffen, im Innenverhältnis aber erst nachträglich nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilungsschlüssel umgelegt werden müssten, um dadurch eine Trennung und Zuordnung zu ermöglichen.

Die hier getroffene Vereinbarung, hinsichtlich der Kosten und Lasten beide Eigentumskomplexe wirtschaftlich so zu stellen, als handle es sich um zwei getrennte Eigentümergemeinschaften (bei gleichzeitiger Vereinbarung auch getrennten Stimmrechts, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich sei), seien jedoch Lohnkosten für den Hausmeister im Rahmen seiner bisherigen Vertragspflichten für die Gesamtgemeinschaft nicht trennbar, da eine Hausmeisterkostenaufteilung auch im Innenverhältnis nach Zeitaufwand der Hausmeisterleistungen für Hochhaus und Ladenzentrum sowie Freiflächen mit erheblichem Aufwand und vielen Unsicherheiten verbunden sei.

Es sei eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage, ob Eigentümer einen entsprechenden Anspruch auf eine solche Gestaltung eines Hausmeistervertrages geltend machen könnten, durch den eine Aussonderbarkeit auch dieser Kosten im Sinne der getroffenen Vereinbarung herbeizuführen wäre; ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn eine derartige Vertragsgestaltung ohne rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten erreicht werden könnte.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.02.1993, 2Z BR 116/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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