Zusammenfassung
Das rein wirtschaftliche Interesse eines Gesellschafters berechtigt diesen nicht zur Unterstützung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit als Nebenintervenient. Es ist erforderlich, dass das Urteil des Gesellschaftsprozesses rechtliche Folgen für den Gesellschafter hat. Damit werden Gesellschafter in der Regel nur als Nebenintervenient zugelassen werden können, wenn sie für die jeweiligen Verbindlichkeiten persönlich haften.
Der Hintergrund
Die Klägerin, eine Personengesellschaft französischen Rechts, klagte gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Die Gesellschafterin und spätere Rechtsbeschwerdeführerin war an der klagenden Gesellschaft mit EUR 25.000 beteiligt und haftete – beschränkt auf diesen Anteil – für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Die Gesellschafterin beantragte während des Prozesses den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der klagenden Gesellschaft (sog. Nebenintervention). Der Nebenintervenient kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel für seine Partei geltend zu machen. Er kann den Prozess daher aus seiner Sicht optimieren und etwaige Versäumnisse der Partei "ausgleichen". Allerdings darf er sich nicht in Widerspruch zur Partei setzen oder gegen ihren Willen handeln. Zudem ist er nicht berechtigt, rechtliche Erklärungen für die Partei abzugeben (z.B. die Aufrechnung mit einer Forderung oder der Rücktritt vom Vertrag).
Das LG Hamburg gab dem Antrag statt. Auf die Beschwerde der klagenden Gesellschaft und des Beklagten hob das OLG Hamburg das Urteil des LG auf und wies den Antrag zurück. Dagegen wandte sich die Gesellschafterin mit einer Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluss des BGH v. 3.7.2018, II ZB 28/16
Die Rechtsbeschwerde der Gesellschafterin hatte keinen Erfolg. Der BGH folgte der Auffassung des OLG, die Gesellschafterin habe nicht das für eine Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse. Zwar sei die Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt und habe ein Interesse an einer Verbesserung der Vermögenssituation der Gesellschaft durch Obsiegen des Prozesses (z.B. um höhere Tantiemen oder Dividenden zu erhalten). Dieses rein wirtschaftliche Interesse genüge – ebenso wie der Wunsch, eine der Parteien möge den Prozess gewinnen – für den Beitritt zu dem Rechtsstreit jedoch nicht.
Vielmehr sei erforderlich, dass die Gesellschafterin zu der klagenden Gesellschaft oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis stehe, das durch das Urteil – sei es durch dessen Inhalt oder dessen Vollstreckung – unmittelbar oder mittelbar beeinflusst werde. Ein solches Interesse sei z.B. aufgrund der akzessorischen Haftung bei Klagen gegen Personengesellschaften anzunehmen. Für Zahlungsklagen der Gesellschaft selbst (so der Fall hier) gelte dies jedoch nicht. Auch das Interesse, im Fall des Unterliegens der klagenden Gesellschaft nicht für die Prozesskosten zu haften, genüge nicht.
Anmerkung
Möchte ein Gesellschafter seiner Gesellschaft in einem Rechtsstreit (sei es auf Kläger- oder Beklagtenseite) unterstützend im Wege der Nebenintervention beitreten, bedarf es hierfür eines rechtlichen Interesses des Gesellschafters. Denn wie die jüngste Entscheidung des BGH zeigt, genügen rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen nicht. Ein Beitritt ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Gesellschafter den Rechtsstreit zu seinen Gunsten (z.B. durch bessere Sachverhaltsaufklärung) beeinflussen kann.
Fälle, in denen ein rechtliches Interesse und damit ein zulässiger Beitritt angenommen wurde, sind z.B.
- die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft infolge eines Urteilsausspruchs zu Lasten der Gesellschaft,
- die Bindung eines nicht am Prozess beteiligten Aktionärs an das einen Hauptversammlungsbeschluss für nichtig erklärende Urteil,
- die Bindung des GmbH-Gesellschafters an ein die Gesellschaft auflösendes Urteil sowie
- der Beitritt eines Aufsichtsratsmitglieds auf Seiten der AG im Rechtsstreit gegen den klagenden Vorstand über die Wirksamkeit eines Beschlusses über dessen Abberufung.
In letzterem Fall beruht das rechtliche Interesse auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse.
Liegen die Voraussetzungen einer Nebenintervention vor, so hat der Gesellschafter das Recht –nicht jedoch die Pflicht –, dem Rechtsstreit unterstützend beizutreten. Entschließt er sich trotz des Vorliegens der Voraussetzungen gegen einen Beitritt, entstehen ihm dadurch keine rechtlichen Nachteile. Auch kann der Beitritt noch in zweiter und dritter Instanz erfolgen. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Beitritt zu einer Anfechtungsklage eines Hauptversammlungsbeschlusses: In diesem Fall kann der Beitritt nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Klage in den Gesellschaftsblättern erklärt werden (§ 246 Abs. 4 AktG).
Besonders relevant ist die Nebenintervention z.B. bei...