Sie ist aufzustellen, wenn sich in dem Gebäude sowohl preisgebundene Wohnungen als auch preisfreie Wohn- oder Geschäftsräume befinden. Die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung befasst sich nur mit dem Gebäudeteil oder dem Teil der Wirtschaftseinheit, in dem sich die preisgebundenen Wohnungen befinden.

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