Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt + Tabelle

Die Verwaltungskostenpauschale und die Instandhaltungskostenpauschale 2023 liegen vor. Die Werte haben entscheidenden Einfluss auf die Kostenmiete. Gegenüber 2020 steigen die Pauschalen um mehr als 15 Prozent.

Für öffentlich geförderte Wohnungen – wie Sozialwohnungen – ist der Vermieter an die Kostenmiete gebunden. Voraussetzung für eine Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum ist daher, dass sich die laufenden Aufwendungen des Vermieters erhöht haben.

In das Berechnen der Kostenmiete fließen Kapital- und Bewirtschaftungskosten ein. Dies ergibt sich aus der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung / II. BV). Teil der Bewirtschaftungskosten sind neben der Abschreibung, den Betriebskosten und dem Mietausfallwagnis die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Diese werden als Pauschalen angesetzt.

Verwaltungskostenpauschale 2023: Mietanpassung

Die Verwaltungskostenpauschale und die Instandhaltungskostenpauschale sind indexiert und werden alle drei Jahre anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. Zum 1.1.2023 ist es wieder so weit. Maßgeblich ist die Erhöhung des Verbraucherpreisindex, die im Oktober 2022 gegenüber dem Oktober 2019 eingetreten ist. Nachdem das Statistische Bundesamt den Verbraucherpreisindex Oktober 2022 veröffentlicht hat, können die neuen Pauschalen berechnet werden.

Verbraucherpreisindex Oktober 2022 (2015=100): 122,2

Verbraucherpreisindex Oktober 2019 (2015=100): 106,1

Dies entspricht einer Veränderung von 15,17 Prozent.

Nachfolgend die hieraus errechnete Verwaltungskostenpauschale 2023 und die Instandhaltungskostenpauschale 2023 im Überblick.

Verwaltungskostenpauschale 2023 gemäß § 26 II. BV (pro Jahr)

 

2017-2019

2020-2022

Ab. 1.1.2023

Je Wohnung

284,62 Euro

298,41 Euro

343,69 Euro

Je Garagen- oder Einstellplatz

37,12 Euro

38,92 Euro

44,83 Euro

Je Eigentumswohnung

340,31 Euro

356,79 Euro

410,93 Euro


Instandhaltungskosten gemäß § 28 II. BV (Quadratmeter / Jahr)

 

2017-2019

2020-2022

Ab 1.1.2023

in Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres …

… weniger als 22 Jahre zurückliegt

8,78 Euro

9,21 Euro

10,61 Euro

… mindestens 22 Jahre zurückliegt

11,14 Euro

11,68 Euro

13,45 Euro

… mindestens 32 Jahre zurückliegt

14,23 Euro 

14,92 Euro 

17,18 Euro

Abschlag bei eigenständiger gewerblicher Lieferung von Wärme

0,24 Euro

0,25 Euro

0,29 Euro

Abschlag, wenn Mieter Kosten kleinerer Instandhaltungen trägt

1,30 Euro

1,36 Euro

1,57 Euro

Zuschlag für Aufzug

1,24 Euro

1,30 Euro

1,50 Euro

Zuschlag für Schönheitsreparaturen, sofern der Vermieter sie trägt

10,50 Euro

11,02 Euro

12,69 Euro

Pro Garagen- oder Einstellplatz

84,16 Euro

88,23 Euro

101,62 Euro

Kostenmiete: Mietanpassung 2023

Aufgrund der geänderten Verwaltungskostenpauschale und Instandhaltungskostenpauschale kann der Vermieter die neue Kostenmiete berechnen und bei einer preisgebundenen Wohnung eine Mieterhöhung erklären. Diese erfolgt durch eine einseitige Erklärung des Vermieters, in der die Erhöhung berechnet und erläutert werden muss.

Der Berechnung der neuen Kostenmiete muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beigefügt werden. Anstelle der Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.

Eine diesen Anforderungen entsprechende Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass vom Ersten des Folgemonats an die erhöhte Miete zu zahlen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Vermieter die Erklärung bis zum 15. des Monats abgibt. Wenn die Erklärung erst später abgegeben wird, erhöht sich die Miete erst zum Ersten des übernächsten Monats.

Mieterhöhung nach Änderung der Baualtersklasse

Da sich die Instandhaltungskostenpauschale auch nach dem Alter des Gebäudes richtet, kann sich eine Erhöhung der Kostenmiete auch daraus ergeben, dass ein Gebäude in eine andere Baualtersklasse "rutscht". Im Jahr 2023 rücken Gebäude aus den Jahren 2001 beziehungsweise 1991 in die nächsthöhere Baualtersklasse auf.


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