Leitsatz

Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.

 

Sachverhalt

Die beklagte Wirtschaftsauskunftei teilte auf Anfrage einer GmbH als Selbstauskunft mit, deren Geschäftsführer sei als Gesellschafter und Geschäftsführer an fünf weiteren GmbH beteiligt bzw. beteiligt gewesen. Außerdem gab sie Auskunft über die Höhe des jeweiligen Stammkapitals und des Gesellschaftsanteils des Geschäftsführers. Bezüglich zweier Gesellschaften war in der Auskunft vermerkt, diese seien in Konkurs gegangen und im Jahre 1997 im Handelsregister gelöscht worden. GmbH und Geschäftsführer halten die Mitteilungen für unzulässig. LG und OLG haben ihre Klage auf Löschung der Daten jedoch abgewiesen. Auch die Beschwerde mit dem Ziel, eine Überprüfung der Sache durch den BGH zu erreichen, blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung[1] fest, dass eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur dann zuzulassen ist, wenn sie sich mit einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und -fähigen Rechtsfrage beschäftigt, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann und deshalb Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Anwendung des Rechts besteht. Diese Voraussetzung sah der Senat als nicht gegeben an. Er verweist darauf, dass sich der BGH mit der Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien und entsprechenden Auskünften bereits umfassend auseinander gesetzt habe[2]. Danach dürfen solche Daten dann weitergegeben werden, wenn sie im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Dies gilt auch für Angaben zum geschäftlichen Erfolg bzw. Misserfolg des Unternehmensverantwortlichen. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind nach Meinung der Richter für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter hingenommen werden. Insoweit existiere kein schutzwürdiges Interesse[3], das einer Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an mögliche Geschäftspartner im Wege stehe. Der Senat verweist im Übrigen auf die gesetzliche Regelung zur Löschung derartiger personenbezogener Daten. Jeweils zum Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit der erstmaligen Speicherung dieser Informationen muss zwingend eine Prüfung erfolgen, ob eine längere Speicherung noch erforderlich ist oder ob die Daten zu löschen sind[4]. Auch insoweit sahen die Richter keinen Klärungsbedarf, der eine Revision zulässig gemacht hätte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 24.06.2003, VI ZR 3/03

[2] Vgl. BGH-Urteil vom 17.12.1985, VI ZR 244/84, NJW 1986, S. 2505

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