Zusammenfassung
Die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses dient dazu, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Ein Wirtschaftsausschuss wird in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern gebildet. Die Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist nur teilweise ähnlich zur Stellung von Betriebsratsmitgliedern.
Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, Bestellung seiner Mitglieder sowie das Beratungsverfahren sind in den §§ 106 bis 110 BetrVG geregelt.
1 Funktion des Wirtschaftsausschusses
Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Sinn und Zweck des Wirtschaftsausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Er soll dem Wirtschaftsausschuss seine Unternehmenspolitik erläutern. Zudem sollen Fragen frühzeitig besprochen und abgeklärt werden. Die zwischen den Parteien zu beratenden wirtschaftlichen Angelegenheiten sind in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft aufgezählt, die Auflistung ist jedoch nicht abschließend.
Es besteht ein Dreiecksverhältnis. Der Betriebsrat errichtet den Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan, der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss umfassend zu unterrichten und dieser hat wiederum die gewonnenen Erkenntnisse an den Betriebsrat weiterzugeben.
2 Bildung des Wirtschaftsausschusses
Ein Wirtschaftsausschuss ist vom Betriebsrat in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Zuständig ist der Betriebsrat, wenn nur ein Betrieb im Unternehmen einen Betriebsrat gewählt hat. Bestehen mehrere Betriebe, in denen die Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt haben, so ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Ist ein Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet worden, kann auch keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.
Ein Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss bilden. Ob aufgrund einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernspitze ein Konzern-Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann, ist umstritten.
Bilden mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, so ist, wenn insgesamt i. d. R. mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, selbst bei rechtlicher Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen, ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Beschäftigt nur ein beteiligtes Unternehmen i. d. R. mehr als 100 Arbeitnehmer, kann die Bildung eines einheitlichen Wirtschaftsausschusses für die Gruppe der Trägerunternehmen in analoger Anwendung des § 106 BetrVG in Betracht kommen. Die Zahlengrenzen des § 106 Abs. 1 BetrVG sind insoweit allein auf den Gemeinschaftsbetrieb zu beziehen, mit der Folge, dass die ggf. an anderen Standorten vorhandenen sonstigen Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nicht einzurechnen sind.
Für einen aus 2 Unternehmen bestehenden Gemeinschaftsbetrieb, von denen eines das herrschende Unternehmen und Alleineigentümer des anderen ist, wird ein Wirtschaftsausschuss nur beim herrschenden Unternehmen gebildet.
3 Voraussetzungen für die Errichtung
Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses setzt voraus, dass insgesamt im Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Bei der Zählung ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG zählen deshalb nicht mit. Zu beachten ist, dass auch die Arbeitnehmer aus Betrieben ohne Betriebsrat zu berücksichtigen sind.
Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff des Unternehmens gewählt und stellt damit auf die Gesamtorganisation des Rechtsträgers ab. Auf die Größe der einzelnen Betriebe kommt es nicht an, es muss jedoch mindestens ein Betriebsrat gebildet sein.
Maßgebend ist das gewöhnliche Erscheinungsbild sämtlicher Betriebe des Unternehmens bei normaler Geschäftstätigkeit. Dazu bedarf es regelmäßig eines Rückblicks und einer Prognose der zukünftigen Personalentwicklung.
Entscheidend für die Beurteilung der ständigen Beschäftigung ist die Zahl der ständig zu besetzenden Arbeitsplätze. Es kommt hingegen nicht darauf an, in welcher Form – z. B. befristet oder unbefristet, in Teilzeit oder Vollzeit etc. – die Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie in ständiger Beschäftigung tätig sind.
Bilden 2 Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb und wird der Schwel...