Leitsatz

Wirtschaftsplan bleibt Anspruchsgrundlage für Wohngeldvorschüsse auch nach Veräußerung und späterer Jahresabrechnungsgenehmigung

 

Normenkette

§ 28 WEG; § 267 BGB

 

Kommentar

  1. Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn eine Veräußerung der Wohnung stattgefunden hat und wenn für die gleiche Wirtschaftsperiode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.
  2. Hat ein Veräußerer noch nach Wirtschaftsplan Wohngeldvorschüsse vor einem Eigentumswechsel geleistet, hat er als zur Zahlung verpflichteter Schuldner berechtigte Forderungen getilgt. Selbst wenn bereits der Erwerber zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, sei von einer schuldbefreienden Wirkung ihm gegenüber gem. § 267 BGB auszugehen. Wohngeldvorauszahlungen sind grundsätzlich dann auch auf eine Schuld aus der Jahresabrechnung anzurechnen. Beschlossene Wirtschaftspläne können auch dann noch eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen sein, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist (BayObLG, WuM 2002, 510). Die Ansicht der antragstellenden Verwaltung, durch den Beschluss über die Jahresabrechnung sei die Schuld aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans erloschen und der Veräußerer habe nicht mehr auf eine bestehende Schuld leisten können, trifft somit nicht zu.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der antragstellenden Verwaltung im Rechtsbeschwerdeverfahren.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003, 2Z BR 151/03

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