(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,

 

1.

wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

 

2.

wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

 

3.

wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

 

(2) 1Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz[1] [Vom 08.09.2015 bis 21.06.2023: Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz] ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.

 

(3) 1Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 2Die Entscheidung ist endgültig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

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