Zusammenfassung
Bei einem Unternehmenskauf sind Kenntnisse der Geschäftsführung des verkauften Unternehmens bei einer wirtschaftlichen Nähe der Transaktion zu Management Buy-Out-Konstellationen dem Käufer des Unternehmens nach § 166 BGB analog zuzurechnen.
Hintergrund
Die Klägerin (Käuferin) und die Beklagte (Verkäuferin) schlossen einen Unternehmenskaufvertrag (Share Deal) über Anteile an zwei Zielgesellschaften, der in Hinblick auf die Beteiligung der Geschäftsführer der Zielgesellschaften an der Transaktion wesentliche Elemente eines Management Buy-Out (MBO) enthielt. Vor dem Kauf hatten die Geschäftsführer der Zielgesellschaften deren bilanzielle Situation vorsätzlich falsch dargestellt und eine bilanzielle Überschuldung verdeckt. Nachdem die Zielgesellschaften kurz nach Vollzug der Transaktion insolvent waren, verlangte die Klägerin von der Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz.
Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.06.2016 – Az. I-6 U 20/15
Das OLG Düsseldorf gestand der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der vorvertraglichen Pflichtverletzung (Bilanzmanipulation) durch die Geschäftsführer zu und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Anteile sowie zum teilweisen Ersatz der Transaktionskosten. Dabei führte es aus, dass das Verhalten der Geschäftsführer der Zielgesellschaften nicht nur der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen sei, sondern dass wegen der Vergleichbarkeit der Transaktion mit einem MBO außerdem unter dem Aspekt der "vorzeitig übergegangenen Loyalität" eine Zurechnung des Wissens der Geschäftsführer zur Klägerin erfolge. Den Erfolg der Klage auf Schadensersatz und Rückabwicklung wurde dadurch aber nicht berührt.
Anmerkung
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beteiligung des Managements an Unternehmenskäufen mit einer sachlichen Nähe zu MBO-Transaktionen eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich ist. Andernfalls besteht für beide Parteien die Gefahr, dass Kenntnisse des Managements der Zielgesellschaften ihm zugerechnet werden – mit der Folge, dass die jeweilige Partei Garantie-, Gewährleistungs- oder anderweitige Schadensersatzansprüche leisten muss oder, umgekehrt, verlieren kann.
Für eine Zurechnung mag es noch nicht ausreichen, wenn das Management – wie häufig – nach der Transaktion im Unternehmen verbleibt. Kommen allerdings weitere Umstände hinzu und nimmt das Management beispielsweise zudem eine Gesellschafterstellung in der Käufergesellschaft ein, liegt eine Wissenszurechnung zum Käufer nahe.
Vermeiden lässt sich dieses Risiko durch vertragliche Regelungen, die eine Wissenszurechnung des Managements zum Verkäufer oder Käufer ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken. Im Fall des OLG Düsseldorf existierte eine Klausel, die dahingehend ausgelegt wurde, dass eine Wissenszurechnung der Geschäftsführer der Zielgesellschaft zur Klägerin allein für Garantieansprüche vereinbart und im Übrigen – damit auch für den vorvertraglichen Schadensersatzanspruch – ausgeschlossen war. Allein diese Klausel rettete der Klägerin ihren Schadensersatzanspruch. Für die Praxis empfiehlt sich daher in Hinblick auf die erhebliche Tragweite möglicher Konsequenzen in jedem Fall eine vertragliche Regelung zur Frage der Wissenszurechnung des Managements auch in Hinblick auf den Käufer – dies jedenfalls in vergleichbaren Situationen eines MBO.