Leitsatz

Streiten die Beteiligten weder über den Bestand noch über den Geltungsbereich eines Sondernutzungsrechts, ist Gegenstand der Auseinandersetzung vielmehr eine schuldrechtliche Verpflichtung aus dem mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag, liegt keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 WEG vor.

 

Fakten:

Im Wohnungskaufvertrag war vereinbart, dass das den Wohnungseigentümern eingeräumte Sondernutzungsrecht an Teilen des Gartens dann aufgehoben würde, wenn sich die Notwendigkeit der Schaffung eines Kinderspielplatzes ergeben würde. Nachdem dieser Zeitpunkt mittlerweile gekommen war, wollten sich die betroffenen Eigentümer im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren wehren. Das aber ist für vorliegenden Streit nicht zuständig - zuständiges Gericht ist vielmehr das "normale" Prozessgericht.

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts hat der BGH klargestellt, dass sie im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zu entscheiden sind. Die Beteiligten streiten hier aber nicht um den Inhalt und Umfang des Sondereigentums bzw. die Abgrenzung vom Sonder- zum Gemeinschaftseigentum, sondern um die Verpflichtung zur - teilweisen - Aufhebung eines Sondernutzungsrechts.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2001, 3 W 197/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung.

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